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MLM-Branchen-News +++ klassisches MLM +++ BGH-Urteil zum Haustürwiderrufsgesetz Ein Kunde kann einen Vertrag nicht unter Berufung auf das Haustürwiderrufgesetz rückgängig machen (HwiG), wenn das Geschäft nicht in seiner Privatwohnung abgeschlossen wurde, sondern in der des Verkäufers. Dies schreibt der BGH in einem Urteil vom 30.3.2000 (VIIZR 167/99) auf die Klage eines Ehepaares, das von der Bestellung eines Fertighauses zurücktreten wollte. Im Gegensatz zu einem Teil der Fachliteratur befanden die höchsten Zivilrichter, die Privatwohnung eines Vertragspartners falle jedenfalls dann nicht unter das Widerrufsrecht des § 1 Absatz 1 Nummer 1 HwiG, wenn sie vom Kunden aufgesucht wird, um dort Vertragsverhandlungen zu führen. Der Gesetzgeber habe Verbraucher vor übereilten Geschäftsabschlüssen schützen wollen, wenn sie sich in einer Lage befänden, in der es ihnen schwer falle, "die meist psychologisch geschulten Verhandlungspartner abzuweisen". Hierbei gehe es um Tatbestände, "in denen die für Ladengeschäfte typische Umkehrmöglichkeit und Überlegungszeit fehlt". Eine solche Situation bestehe jedoch nicht, wenn der Kunde seinen Vertragspartner in dessen Wohnung zu Vertragsverhandlungen aufsuche. (Quelle: DSS 24.06.2000)
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